Satzung des Flohzirkus e. V.
Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 10.02.1992
Änderung beschlossen in der Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 23.10.2007
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
(1) Der Verein führt den Namen „Flohzirkus eV.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 59519 Möhnesee-Körbecke.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt im August und endet im Juli des darauffolgenden Jahres.
(4) Gerichtsstand ist 59494 Soest.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist frühkindliche Bildung und die Organisation der Betreuung von Kindern
bis zum Eintritt in den Kindergarten.
(2) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Kapazitäten das
Ziel, für Kinder die Möglichkeit einer altersgemäßen und durch Fachkräfte ausgeübten
Betreuung zu schaffen, die die Persönlichkeitsentwicklung und das Sozialverhalten eines jeden
Kindes fördern soll.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein stellt seinen Rat und seine Mitarbeit unparteiisch den Interessierten auf allen
Gebieten seines Aufgabengebietes zur Verfügung.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglied können natürliche und
juristische Personen werden.
(2) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des
Vereins ideell oder materiell unterstützen.
(3) Der Beitritt zum Verein ist in Textform gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären. Jedes
Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt automatisch mit der Anmeldung.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
· Austritt (Abs. 6)
· Tod, bei Personenvereinigungen auch deren Auflösung
· Ausschluss (Abs. 7)
(6) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären. Er ist nur mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(7) Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder in grober Weise
gegen die Ziele des Vereins verstoßen, ausschließen. Dem/der Betroffenen ist zuvor
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe von
Gründen mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann der/die
Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides Beschwerde bei der
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet unbeschadet gesetzlicher Vorschrift
endgültig; der/die Betroffene ist stimmberechtigt.
§5 Mitgliedsbeitrag
Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren sind nicht zu leisten. Ein monatliches
Betreuungsentgelt und Kursgebühren werden per SEPA-Lastschrifmandat eingezogen.
§6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins an. In der
Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung für den Verein.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
· Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung
· Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
· Ausschluss von Mitgliedern
· Beschlussfassung über grundlegende Richtlinien und der Betreuungsbedingungen
· Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
· Genehmigung des Jahresabschlusses
· Auflösung des Vereins
· Wahl des Kassenprüfers
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
(4) Soweit nicht anders bestimmt ist, erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der
Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei
Wahlen erfolgt unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang. Bei
nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der der erschienenen, mindestens aber der Hälfte der ordentlichen Mitglieder
erforderlich.
(6) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(7) Ordentliche Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können ihre
Stimme vor einer Beschlussfassung oder Wahl schriftlich abgeben. An Stelle der vorherigen
schriftlichen Stimmabgabe ist auch eine schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein anderes
ordentliches Mitglied zulässig. Mit der Stimmrechtsübertragung können Weisungen für ein
Stimmverhalten verbunden werden.
(8) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie wird
von dem 1. Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung in
Textform einberufen. Der 1. Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Vorschläge von
ordentlichen Mitgliedern zur Tagesordnung sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem 1. Vorsitzenden eingegangen
sind. Die Tagesordnung kann in der Versammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der ordentlichen Mitglieder erweitert werden, wenn es sich um dringende
Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden.
(9) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es zwei der drei
Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitgliederversammlung schriftlich verlangen. Die
Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen; im Übrigen gilt Abs. 8 entsprechend.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der
Kassenführer(in). Der 1. Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden
vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt. Die gegenwärtig
bestehende -beziehungsweise zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt bestehende
-ordentliche Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Wahl zum Mitglied des Vorstands.
Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein steht oder
zum Kassenprüfer gewählt worden ist.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für die Begründung, Beendigung und
Verwaltung von Arbeitsverhältnissen zwischen dem Verein und den Erzieherinnen, für die
Aufnahme von fördernden Mitgliedern und für die Aufstellung des Betreuungsplans und der
Beitragsliste .
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres
Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.
(5) Der 1. Vorsitzende hat den Vorstand und die Mitgliederversammlung einzuberufen und
deren Sitzungen zu leiten. Er verteilt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Geschäfte.
Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich und im Übrigen nach Bedarf auch
außerordentliche Vorstandssitzungen statt. Die Beschlussfassung kann nur einstimmig erfolgen.
Die ordentliche Vorstandssitzung wird von dem 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Der Mangel einer nicht
ordnungsgemäßen Ladung gilt als geheilt, sofern der Mangel nicht innerhalb von sieben Tagen
von den übrigen Vorstandsmitgliedern gerügt wird. Der 1. Vorsitzende setzt die Tagesordnung
fest. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung sind in diese aufzunehmen, wenn
sie mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag bei dem 1. Vorsitzenden eingegangen
sind. Die Tagesordnung kann in der Vorstandssitzung durch einstimmigen Beschluss erweitert
werden, wenn es sich um dringende Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden.
Die außerordentliche Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies
verlangt; im Übrigen gelten die Regeln über die Ordentliche Mitgliederversammlung unter § 7
entsprechend.
Vorstandsitzungen können als Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Beschlüsse des
Vorstands können auch durch den Umlauf von Beschlussvorlagen herbeigeführt werden.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung in allen wichtigen Angelegenheiten,
insbesondere über beabsichtigte Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, rechtzeitig zu
unterrichten.
Über Maßnahmen, die im Interesse des Vereins sofort durchgeführt werden mussten, ist die
Mitgliederversammlung unverzüglich nachträglich zu informieren.
§9 Kassenprüfung
(1) Für jedes Geschäftsjahr wird ein Kassenprüfer gewählt. Kassenprüfer kann nicht sein, wer in
einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein steht oder zum Vorstandsmitglied gewählt wurde.
(2) Für jedes Geschäftsjahr ist von dem Kassenprüfer eine Kassenprüfung vorzunehmen.
(3) Vor der Entlastung des Vorstandes hat der Kassenprüfer das Ergebnis der Prüfung
mitzuteilen, das Ergebnis der Prüfung ist in der Niederschrift zu vermerken.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
(2) Über Beschlüsse und Wahlen in den Organen des Vereins sind Niederschriften zu fertigen,
die von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Ein Abdruck der
Niederschrift über eine Sitzung der Mitgliederversammlung ist den ordentlichen Mitgliedern
zugänglich zu machen; werden innerhalb von vier Wochen nach Aushang der Niederschrift
schriftliche Einwände nicht erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über rechtzeitig
vorgebrachte schriftliche Einwände ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 11 Auflösung
Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige
Einrichtung, die der Betreuung von Kindern dient.

